Was macht eine Kirchenpflegerin/ein Kirchenpfleger?
Ein besonderes Merkmal der Organisation der katholischen Kirche im Kanton Zürich ist das duale System, das Neben- und Miteinander auf Augenhöhe von kirchenrechtlichen bzw. pastoralen und staatskirchen- rechtlichen Strukturen. Die katholische Gemeinde ist in der Regel als Pfarrei organisiert, in ihr findet das kirchliche Leben vor Ort statt. Die notwendigen finanziellen Mittel für dieses kirchliche Leben stellt ihr dabei die Kirchgemeinde, welche die Steuereinahmen verwaltet, zur Verfügung. Die Kirchgemeinde hat darüber öffentlich Rechenschaft abzulegen.
In jeder Kirchgemeinde wird eine Kirchenpflege mit fünf oder mehr Mitgliedern sowie eine Rechnungsprüfungskommission (RPK) mit drei oder mehr Mitgliedern bestellt. Alle Mitglieder werden demokratisch auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und eine Wiederwahl ist möglich.
Die Kirchenpflege trägt die Hauptverantwortung für die Verwaltung der Kirchgemeinde. Sie besitzt ihren eigenen, selbständigen Kompetenzbereich. Die von der Kirchgemeindeversammlung in ihrem Kompetenzbereich gefällten Entscheide werden von der Kirchenpflege vollzogen. Darüber hinaus ist die Kirchenpflege jedoch weisungsunabhängig. Sie handelt nach ihrem eigenen, pflichtgemässen Ermessen und in eigener Verantwortlichkeit. Ihr kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten vorbehalten oder anderen Behörden übertragen sind. Der Pfarrer nimmt, gestützt auf das duale System, an den Sitzungen der Kirchenpflege teil.
Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) ist die erste Stufe der Finanzaufsicht. Sie ist zuständig für die Kontrolle des Finanzhaushalts der Kirchgemeinden. Ihr kommt die Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens nach finanzpolitischen und finanztechnischen Gesichtspunkten sowie nach finanzieller Angemessenheit zu. Sie prüft das Budget, die Jahresrechnung sowie alle Geschäfte von finanzieller Tragweite zuhanden der Kirchgemeindeversammlung.